Seniorenhaus

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Unsere Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege für bis zu 56 Tage (je nach Pflegegrad)  pro Kalenderjahr. Es besteht zudem die Möglichkeit, die Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufzuteilen, sodass diese nicht am Stück genommen werden müssen. Für das Intervall besteht die Möglichkeit der stationären Aufnahme in z.B. einem Pflegeheim.
Zu Beachten ist dabei allerdings, dass die die Pflegekasse einen Betrag von 1612€, bzw. 3224€  an Aufwendungen nicht überschreiten darf (bei Beihilfe werden 775€ übernommen). Besonders eignet sich die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige, die eine Übergangszeit vom stationären Krankenhausaufenthalt in die eigene Häuslichkeit anstreben oder als Übergangszeit, sollte die häusliche Pflege nicht mehr ausreichend sein, weil z.B. gesundheitliche Verschlechterungen vorliegen. Die Verhinderungspflege eignet sich, wenn die Pflegepersonen verhindert sind, durch z.B. krankheitsbedingten Ausfall oder der Antritt eines Urlaubes.

Sobald der Leistungsbetrag der Pflegekassen oder die Leistungstage (max.56 Tage) ausgeschöpft sind, besteht der Anspruch bei den Pflegegraden 2-5 auf vollstationäre Pflege.

Bei der Kurzzeitpflege können die zusätzlichen  Betreuungsleistungen von 125€ für Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden. 

[1] *

tgl. Unterkunft & Verpflegung tgl. Investitionskostentgl. Zusatzleistungentgl. Gesamt
19,25€24,50€0,50€44,25€

Änderungen der Investitionskosten sind möglich.

Bei der Beantragung sind wir Ihnen gerne behilflich.
Haben Sie Fragen zur Heimkostenfinanzierung oder der Pflege?
Wir beraten Sie gerne.

*[1] Klie, Thomas (2017): Rechtskunde. Das Recht der Pflege alter Menschen. 11., überarbeitete Auflage. Hannover: Vincentz Network (Altenpflege), Seite 217-222

*Der Text stellt keine rechtliche oder ärztliche Beratung dar.