FAQ
die meistgestellten Fragen
Ja, wir bilden Pflegefachfrau/Pflegefachmänner aus. Bewerben Sie sich gerne!
Derzeit suchen wir:
- Pflegefachkräfte für den Tag und/ oder Nachtdienst
- Pflegehilfskräfte
- Reinigungskräfte
Kontaktdaten:
- Eine überdurchschnittliche Bezahlung
- ausgezeichnetes Qualitäts-und Gesundheitsmanagement
- betriebliche Altersvorsorge
- starkes, konstantes und aufgeschlossenes Team
- verlässliche und attraktive Dienstplangestaltung
- optimale Weiterbildungsmöglichkeiten
- moderne Arbeitsmethoden
- gezieltes Einarbeitungskonzept
- Dienstkleidung mit vollem Wäscheservice
…..und vieles mehr. Bewerben Sie sich gerne! Wir freuen uns, Sie in unserem Team begrüßen zu dürfen!
Pflegebedürftige (Voraussetzung: Pflegegrad) haben einen je vierwöchigen Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege pro Kalenderjahr. Die Kurzzeit- und Verhinderungspflege können kombiniert werden, sodass insgesamt acht Wochen pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen. Es besteht zudem die Möglichkeit, die acht Wochen aufzuteilen, sodass diese nicht am Stück genommen werden müssen.Für das Intervall besteht die Möglichkeit der stationären Aufnahme in z.B. einem Pflegeheim.
Zu Beachten ist dabei allerdings, dass die die Pflegekasse einen Betrag von 1612€, bzw. 3224€ an Aufwendungen nicht überschreiten darf (bei Beihilfe werden 775€ übernommen). Besonders eignet sich die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige, die eine Übergangszeit vom stationären Krankenhausaufenthalt in die eigene Häuslichkeit anstreben oder als Übergangszeit, sollte die häusliche Pflege nicht mehr ausreichend sein, weil z.B. gesundheitliche Verschlechterungen vorliegen. Die Verhinderungspflege eignet sich, wenn die Pflegepersonen verhindert sind, durch z.B. krankheitsbedingten Ausfall oder der Antritt eines Urlaubes.
Sobald der Leistungsbetrag der Pflegekassen oder die Leistungstage (max.56 Tage) ausgeschöpft sind, besteht der Anspruch bei den Pflegegraden 2-5 auf vollstationäre Pflege.
Bei der Kurzzeitpflege können die zusätzlichen Betreuungsleistungen von 125€ für Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden.
Ist die ambulante oder teilstationäre Pflege unzureichend oder kommen wegen Besonderheiten des Einzelfalles nicht in Betracht, so besteht der Anspruch auf vollstationäre Pflege wie z.B. in einem Seniorenheim.
Der medizinische Dienst der Krankenkasse prüft im Auftrag der Pflegekasse, ob die Voraussetzungen für eine vollstationäre Versorgung vorliegen.
Als „pflegebedingten Aufwand“ zahlt die Pflegekasse einen Betrag von bis zu 2.005€ (je nach Pflegegrad), übernimmt dementsprechend also nicht die vollen Heimkosten.
Den Rest der Heimkosten muss als Eigenanteil gezahlt werden; ggf. kann auf Sozialhilfe zurückgegriffen werden.
Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung, medizinische Behandlungspflege, soziale Betreuung und Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sind in der vollstationären Pflege enthalten.